Viele Schweizerinnen und Schweizer, die einen Umzug nach Spanien vorbereiten, gehen davon aus, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern sie automatisch schützt: Da ein Abkommen besteht, nehmen sie an, dass sie niemals zweimal Steuern zahlen müssen und die Frage damit geklärt ist.
Diese Annahme ist teilweise richtig, aber unvollständig. Das Abkommen soll eine Doppelbesteuerung vermeiden, garantiert jedoch keine günstige Besteuerung und ersetzt keine Analyse der persönlichen Situation vor dem Wegzug. Wird es falsch verstanden, kann sogar der Eindruck entstehen, eine Situation sei steuerlich abgesichert, obwohl noch mehrere Punkte überprüft werden müssen.
Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Spanien?
Die Schweiz und Spanien sind durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verbunden. Es wurde am 26. April 1966 unterzeichnet und trat am 2. Februar 1967 in Kraft. Seither wurde es mehrfach geändert, insbesondere durch die Protokolle von 2006 und 2011, wobei Letzteres am 24. August 2013 in Kraft trat.
Ziel des Abkommens ist es nicht, für beide Länder ein gemeinsames Steuersystem zu schaffen, sondern ihre Besteuerungsrechte aufzuteilen und Mechanismen vorzusehen, die verhindern, dass dasselbe Einkommen oder Vermögenselement endgültig doppelt besteuert wird.
Konkret legt das Abkommen je nach Art des Einkommens fest, welcher Staat dieses besteuern darf und wie eine Doppelbesteuerung beseitigt werden muss, wenn beide Staaten ein Besteuerungsrecht haben.
Es handelt sich somit nicht um einen automatischen Steuerbefreiungsmechanismus. Vielmehr ist es ein Regelwerk, das auf die konkrete Situation des Steuerpflichtigen angewendet werden muss.
Pensionen und Renten: Der steuerliche Wohnsitz spielt eine entscheidende Rolle
Für Pensionen und ähnliche Vergütungen, die aufgrund einer früheren unselbstständigen Tätigkeit gezahlt werden, sieht das Abkommen grundsätzlich eine Besteuerung im Wohnsitzstaat des Empfängers vor.
Wer die Schweiz verlässt und in Spanien steuerlich ansässig wird, kann daher nicht davon ausgehen, dass eine Leistung weiterhin in der Schweiz besteuert wird, nur weil sie von einer schweizerischen Institution ausbezahlt wird.
Es bestehen jedoch Ausnahmen, insbesondere für bestimmte Pensionen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Die genaue Art der Leistung muss deshalb festgestellt werden, bevor bestimmt werden kann, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.
Ebenso sollte man AHV, berufliche Vorsorge und sämtliche Formen der 3. Säule nicht automatisch einer einzigen steuerlichen Regel unterstellen. Die Behandlung hängt von der Art und Herkunft der Leistung sowie von ihrer Qualifikation nach dem Abkommen und dem spanischen Recht ab.
Die Falle beim Kapitalbezug aus der 2. Säule
Dies ist einer der sensibelsten Punkte bei einem Wegzug von der Schweiz nach Spanien.
Ein Kapitalbezug aus der 2. Säule kann in der Schweiz einer besonderen Besteuerung unterliegen. Ist der Begünstigte zum Zeitpunkt der Auszahlung jedoch in Spanien steuerlich ansässig, muss zusätzlich geprüft werden, wie diese Leistung in Spanien behandelt wird.
Je nach Art der Leistung und persönlicher Situation des Begünstigten kann Spanien den gesamten Kapitalbetrag oder einen Teil davon als steuerpflichtiges Einkommen im Rahmen der IRPF behandeln. Die spanische Besteuerung übernimmt nicht zwingend die steuerliche Begünstigung, die in der Schweiz für Kapitalleistungen aus der Vorsorge gilt.
Ein Bezug, der aus schweizerischer Sicht günstig erscheint, kann somit deutlich weniger vorteilhaft werden, wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung die spanische Besteuerung zur Anwendung kommt.
Der zeitliche Ablauf erhält deshalb eine erhebliche Bedeutung: Datum des Kapitalbezugs, Wegzug aus der Schweiz, Ankunft in Spanien und Zeitpunkt des Wechsels der steuerlichen Ansässigkeit dürfen nicht getrennt voneinander betrachtet werden.
Es gibt kein ideales Datum, das für alle gilt. Die richtige Reihenfolge hängt von der persönlichen, beruflichen, vermögensrechtlichen und steuerlichen Situation jedes Einzelnen ab.
Immobilien: Eine häufig missverstandene Ausnahme
Ein weiteres verbreitetes Missverständnis besteht darin anzunehmen, dass mit der steuerlichen Ansässigkeit in Spanien automatisch auch die Besteuerung sämtlicher im Ausland gehaltener Vermögenswerte nach Spanien übergeht.
Bei Immobilien gilt jedoch ein anderer Grundsatz: Der Staat, in dem sich die Immobilie befindet, behält grundsätzlich ein Besteuerungsrecht auf Immobilienerträge und Veräusserungsgewinne.
Ein in Spanien steuerlich ansässiger Eigentümer einer Immobilie in der Schweiz kann daher weiterhin einer schweizerischen Besteuerung im Zusammenhang mit dieser Immobilie unterliegen. Umgekehrt unterliegt eine Immobilie in Spanien den dort geltenden steuerlichen Vorschriften für Immobilien.
Der Wohnsitzstaat kann diese Einkünfte oder Vermögenswerte dennoch in der eigenen Steuererklärung berücksichtigen müssen, abhängig von den Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts und des Doppelbesteuerungsabkommens.
Dieser Punkt sollte deshalb bereits bei der Planung eines Immobilienprojekts berücksichtigt werden und nicht erst beim Ausfüllen der ersten spanischen Steuererklärung.
Automatischer Informationsaustausch: Schweizer Konten werden nicht unsichtbar
Die Schweiz und Spanien nehmen am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Rahmen des von der OECD eingeführten internationalen Standards teil.
Wenn ein schweizerisches Finanzinstitut einen Kontoinhaber als steuerlich ansässig in einem Partnerstaat identifiziert, können bestimmte Finanzinformationen gemäss den geltenden Regeln des automatischen Informationsaustauschs an die zuständige Steuerbehörde übermittelt werden.
Man sollte daher nicht davon ausgehen, dass ein in der Schweiz geführtes Konto der spanischen Steuerverwaltung unbekannt bleibt, nur weil das Geld weiterhin in der Schweiz liegt.
Entscheidend ist, zu prüfen, ob die betreffenden Einkünfte, Konten und Vermögenswerte ordnungsgemäss deklariert werden, wenn dies nach spanischem Recht erforderlich ist.
Was das Doppelbesteuerungsabkommen nicht leistet
Es ist wichtig, sich vor Augen zu halten, was das Abkommen nicht garantiert:
- Es befreit Einkünfte nicht automatisch von der Steuer;
- es garantiert keine bestimmte Steuerbelastung;
- es hebt die nach nationalem Recht bestehenden Deklarationspflichten nicht auf;
- es bestimmt nicht allein die steuerliche Ansässigkeit einer Person;
- es legt nicht fest, wann der beste Zeitpunkt für den Bezug von Vorsorgekapital ist;
- es ersetzt keine Analyse des Vermögens und des Zeitplans für den Wegzug.
Das Abkommen regelt das Zusammenspiel zwischen den beiden Steuersystemen. Es entwickelt jedoch nicht anstelle des Steuerpflichtigen die Strategie für dessen Wegzug aus der Schweiz.
Häufige Fehler
- davon auszugehen, dass aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens überhaupt keine Steuer geschuldet wird;
- anzunehmen, dass eine aus der Schweiz ausbezahlte Rente zwingend weiterhin in der Schweiz besteuert wird;
- Kapital aus der 2. Säule zu beziehen, ohne zuvor die Folgen des Wechsels der steuerlichen Ansässigkeit geprüft zu haben;
- zu glauben, dass sich die Besteuerung einer Immobilie automatisch nach dem Wohnsitzstaat richtet;
- anzunehmen, dass ein in der Schweiz geführtes Bankkonto für die spanische Steuerverwaltung nicht relevant ist;
- das Doppelbesteuerungsabkommen isoliert zu betrachten, ohne den Zusammenhang mit steuerlicher Ansässigkeit, Vorsorge und Vermögen zu berücksichtigen.
Das strategische Audit Schweiz → Spanien zur Klärung der konkreten Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens
Bei Immo Matas Suisse ermöglicht das strategische Audit Schweiz → Spanien, das Doppelbesteuerungsabkommen in den tatsächlichen Kontext des Projekts einzuordnen: steuerliche Ansässigkeit, 2. Säule, Vermögen, Immobilien und Zeitplan des Wegzugs.
Ziel ist es nicht, eine individuell erforderliche steuerliche Beratung zu ersetzen, sondern sensible Punkte und Entscheidungen frühzeitig zu identifizieren, die vor dem Wegzug überprüft werden müssen.
Dies ist besonders wichtig, wenn rund um den Zeitpunkt des Umzugs nach Spanien ein Kapitalbezug, ein Immobilienverkauf oder eine wesentliche Veränderung der Vermögensstruktur vorgesehen ist.
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Häufig gestellte Fragen
Verhindert das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Spanien jede Besteuerung?
Nein. Es verteilt die Besteuerungsrechte zwischen der Schweiz und Spanien und sieht Mechanismen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor. Es bedeutet nicht, dass ein Einkommen steuerfrei ist.
Werden Schweizer Renten in der Schweiz oder in Spanien besteuert?
Das hängt von der Art der Leistung ab. Bei Pensionen und ähnlichen Vergütungen aus einer früheren Beschäftigung steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Für bestimmte öffentliche Pensionen gelten jedoch besondere Regeln.
Fällt ein Kapitalbezug aus der 2. Säule unter das Doppelbesteuerungsabkommen?
Ja. Die Behandlung einer Kapitalleistung aus der Vorsorge muss anhand des Doppelbesteuerungsabkommens, des schweizerischen Rechts und des spanischen Steuerrechts geprüft werden. Der Zeitpunkt des Bezugs im Verhältnis zum Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit kann erhebliche finanzielle Folgen haben.
Bleibt eine Schweizer Immobilie in der Schweiz steuerpflichtig, wenn man in Spanien steuerlich ansässig wird?
Grundsätzlich behält die Schweiz ein Besteuerungsrecht auf Einkünfte und Veräusserungsgewinne aus einer in der Schweiz gelegenen Immobilie. Dies schliesst jedoch mögliche Deklarationspflichten in Spanien für eine dort steuerlich ansässige Person nicht aus.